Aktuelle Coronahinweise

Corona-Regeln beim Sport

Aufhebung der CoronaVO Sport, CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit zum 3. April 2022

Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 der Corona-Verordnung hat das Kultusministerium verordnet

–       die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,

–       die Corona-Verordnung Sport und

–       die Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

aufzuheben, da die Regelungen dieser Verordnungen nicht mehr von der Rechtsgrundlage des § 28a Absatz 7 IfSG umfasst sind.

 

Weiterhin besteht die CoronaVO:

  1. CoronaVO – Neuerlass zum 3. April 2022

Mit Beschluss vom 01.April 2022 hat die Landesregierung die 12. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) heute notverkündet. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus §§ 28a Absatz 7 IfSG, nachdem von den Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 IfSG (sog. Hotspot-Regelung) nach dem aktuellen Stand derzeit kein Gebrauch gemacht werden soll.

In der Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitsraum vom 03.04. bis 01.05.2022) sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen:

o   Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)

o   Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)

o   Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)

o   Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:

–       Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten

–       Testpflichten

  • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
  • in Schulen und Kitas
  • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
  • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen